Das neue Gebäude-Energiegesetz – was sind die Folgen?

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Im neuen Gebäude-Energiegesetz wurden die Rufe nach rationelleren Fassadendämmungen endlich gehört und der Standard für Neubauten auf dem bewährten EH55, also 55kWh Verbrauch, belassen. Die Dämmung mit zunehmend dickeren Schichten aus Styropor kommt an die Grenze ihrer Effizienz und wird unwirtschaftlich.

Anders sieht es im Bestand aus – die Nachrüstungspflichten die bereits vor Jahren beschlossen wurden, bleiben und sind umzusetzen.

Für alle Mehrfamilienhäuser gelten bestimmte Austausch- und Nachrüstverpflichtungen, unabhängig von einer geplanten Sanierung. Ein- und Zweifamilien-Häuser sind davon ausgenommen, wenn Sie als Eigentümer bereits seit Februar 2002 selbst im Gebäude wohnen. Wenn Sie ein Ein- oder Zweifamilien-Haus kaufen, müssen Sie diese Pflichten innerhalb von 2 Jahren erfüllen.

  • Bestimmte Heizkessel müssen ausgetauscht werden. Dies betrifft Öl- und Gas-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind und eine übliche Größe haben (4-400 kW Heizleistung). Die Austauschpflicht gilt jedoch nicht für Brennwert- und Niedertemperatur-Kessel. Welcher Kesseltyp es ist, teilt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit. Er muss regelmäßig eine so genannte „Feuerstättenschau“ vor Ort durchführen.
  • Neue Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden.
  • Oberste Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen mussten bereits bis Ende 2015 nachträglich gedämmt werden, wenn sie keinen so genannten “Mindestwärmeschutz” (i.d.R. 4 Zentimeter Wärmedämmung) aufweisen. Bei Holzbalkendecken genügt es, die Hohlräume mit Dämmstoff zu füllen. Die Dämmpflicht gilt für alle zugänglichen obersten Geschossdecken, unabhängig davon, ob sie begehbar sind oder nicht ‒ also zum Beispiel auch für Spitzböden und für nicht ausgebaute Aufenthalts- oder Trockenräume. Alternativ dazu kann auch das darüberliegende Dach mindestens entsprechend gedämmt sein. Diese Pflicht zum Dämmen gilt jedoch nicht, wenn sie als Besitzer eines Ein- oder Zweifamilienhauses bereits seit Februar 2002, dem Zeitpunkt an welchem die EnEV gültig wurde, selbst im Gebäude wohnen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt aber trotzdem, diese Verbesserungsmaßnahmen durchzuführen.

Vor dem Hintergrund des CO2-Kosten-Gesetztes lohnt sich eine energetische Aufwertung der Immobilie noch deutlich mehr als je zuvor.

Weitere Informationen zum GEG finden Sie hier.

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